ÖFFENTLICHES DOKUMENT

Öffentlicher Brief an den Polizeipräsidenten von Palermo

FORMELLE MITTEILUNG BETREFFEND DIE AUFFORDERUNG ZUM ERSCHEINEN ZUR ZUSTELLUNG DER MÜNDLICHEN VERWARNUNG (AVVISO ORALE), WEGEN ANGEBLICHER SOZIALER GEFÄHRLICHKEIT

  • 07.06.2026

  • Questura di Palermo

  • Dott. Maurizio Vito Calvino

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01

Mündliche Verwarnung

 Mit Bezug auf die Vorladung vom 15.06.2026 zur Zustellung eines von der Questura di Palermo erlassenen Verwaltungsakts wird mitgeteilt, dass die Unterzeichnerin prinzipiell willens ist, zu erscheinen und den Avviso orale entgegenzunehmen.

02

Keine Vorsprache bei beteiligten Carabinieri

 Eine persönliche Vorsprache bei den Stationen der Carabinieri in Bompietro, Alimena oder Petralia Sottana ist jedoch nicht möglich. Die Gründe hierfür ergeben sich aus den nachfolgend dargestellten Umständen, die unmittelbar aus der „Segnalazione Nuove Condotte“ des fascicolo RGNR 4181/24 hervorgehen und mit den Ereignissen vom 05.03.2025 sowie den hieraus hervorgegangenen Verfahren RGNR 824/25, RGNR 891/325 und RGT 197/25 zusammenhängen.

03

Ermittlungsakte RGNR 824/25

Aus der Ermittlungsakte RGNR 824/25 ergibt sich, dass die Hausdurchsuchung vom 05.03.2025 auf einem Sachverhalt beruhte, bei der Comandate der Carabinieri Bompietro – Maresciallo ord.  Marcello Migliozzi – einen Diebstahl ex art. 625 konstruierte, obwohl sich bereits aus seiner eigenen CNR ergibt, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Diebstahls nicht erfüllt waren.

Hinzu kommt, dass Staatsanwalt Manfredi Lanza ein Wohnhaus als Tatort hinzukonstruiert hat, obwohl sich aus den Akten ergibt, dass es sich um ein isoliert stehendes, unbewohntes magazzino handelte. Die unzutreffende Qualifizierung als Wohnhaus führte zu einer Verschärfung der strafrechtlichen Bewertung „furto in abitazione“ ex art. 624 bis und bildete die Grundlage für den anschließenden Durchsuchungsbeschluss. 

Die Aktenlage zeigt, dass das Strafrecht zur Durchsetzung einer zivilrechtlich zu klärenden Besitz- bzw. Herausgabefrage instrumentalisiert wurde, obwohl die Voraussetzungen eines Diebstahls bereits nach den eigenen Ermittlungsunterlagen der Carabinieri nicht vorlagen.

04

Konstruktion weiterer Vorwürfe

In der Folge wurden weitere strafrechtliche Vorwürfe erhoben, deren tatsächliche Grundlagen durch die vorhandenen Videoaufzeichnungen, die medizinischen Unterlagen und die Ermittlungsakten selbst widerlegt werden.

Ferner zeigen die Videoaufnahmen der Festnahme, dass die Betroffene weder über ihre Festnahme informiert wurde noch Kenntnis davon hatte, dass ihr die Freiheit entzogen werden sollte. Stattdessen wurde versucht, der Betroffenen ohne jede Vorwarnung das Mobiltelefon und den Durchsuchungsbeschluss aus der Hand zu reißen, anschließend wurde sie gegen ihren Willen in ein Dienstfahrzeug verbracht, ohne dass sie wusste, dass sie festgenommen worden war oder aus welchem Grund ihr die Freiheit entzogen wurde.

Es wurde unter anderem behauptet, die Betroffene habe den Maresciallo Giuseppe Manna verletzt, indem sie dem Zeugen Christoph Kretschmer ein Mobiltelefon zugeworfen habe. Die Videoaufzeichnungen zeigen jedoch eindeutig, dass sich Manna zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Beifahrersitz des Dienstfahrzeugs befand und von dem Wurf objektiv nicht getroffen werden konnte.

Besonders gravierend ist, dass die Carabinieri eine Verletzung mit fünftägiger Heilungsprognose behaupteten, obwohl der ärztliche Befund gerade das Gegenteil dokumentiert und keinerlei objektivierbare Verletzung noch eine Heilungsdauer ausweist. Die behauptete Verletzung entbehrt damit jeder medizinischen Grundlage.

Auch alle anderen Tatvorwürfe stehen in offenem Widerspruch zu den Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras, zur objektiven Rekonstruktion des Geschehensablaufs sowie zu den Verfahrensakten selbst. Die belastende Darstellung der Ereignisse wird somit durch die vorhandenen Beweismittel in den wesentlichen Punkten widerlegt.

05

Illegale Freiheitsentziehung

Die Betroffene wurde anschließend ca. sechs Stunden im Wartezimmer der Carabinieri in Bompietro festgehalten statt in einer Arrestzelle nach Petralia Sottana, ohne Kontakt zu einem Verteidiger und zu Angehörigen. Die Akten zeigen, dass Maresciallo Migliozzi den Pflichtverteidiger Di Liberti bereits um 11.50 Uhr aus dem System herausgesucht hat, ihn aber angeblich erst um 16:42 Uhr angerufen hat, ohne jedoch Kontakt zwischen ihm und der Festgenommenen herzustellen.

Besonders bemerkenswert ist, dass der Comandante del Nucleo Radiomobile di Petralia Sottana, dem die Unterzeichnerin am 05.03.2025 persönlich gegenüberstand und der ihr auf ausdrückliche Nachfrage den Kontakt zu Rechtsanwalt Nicola Canestrini verweigerte, identisch mit dem Beamten ist, der nunmehr die vorliegende Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Avviso Orale führt.

Die gegenwärtige Maßnahme wird damit nicht durch eine von den damaligen Ereignissen unabhängige Stelle begleitet, sondern erneut unter Mitwirkung eines Beamten, der bereits unmittelbar in die Vorgänge vom 05.03.2025 eingebunden war und dessen damaliges Verhalten selbst Gegenstand erheblicher Beanstandungen ist.

Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach der Festnahme Hausarrest anordnete, obwohl eine solche freiheitsentziehende Maßnahme weder von Art. 386 c.p.p. noch von einer anderen Vorschrift der Strafprozessordnung gedeckt ist und nach Art. 13 Cost. einer richterlichen Entscheidung bedarf. Die Freiheitsbeschränkung erfolgte somit ohne richterliche Anordnung und diente erkennbar dem Ziel, die Betroffene unter Umgehung der richterlichen Kontrolle weiterhin der Freiheit zu berauben.

Nach den Akten erfolgte die Anordnung des Hausarrests ausschließlich deshalb, weil die Verbringung in die Arrestzellen von Petralia Sottana unterblieb. Anstelle der gesetzlich vorgesehenen Vorgehensweise wurde die Betroffene bis zur richterlichen Kontrolle unter Hausarrest gestellt, obwohl hierfür keine gesetzliche Grundlage bestand.

Die dargestellten Vorgänge dokumentieren nicht vereinzelte Verfahrensfehler, sondern eine Kette aufeinander aufbauender Maßnahmen, die von der Konstruktion eines Straftatbestandes über die Erlangung eines Durchsuchungsbeschlusses bis hin zu einer vorsätzlich illegalen Freiheitsentziehung reichen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme fernliegend, dass sämtliche beteiligten Beamten die fehlende gesetzliche Grundlage dieser Maßnahme übersehen haben könnten.

Unter diesen Umständen besteht keine Grundlage für die Annahme, die beteiligten Dienststellen könnten als neutrale oder vertrauenswürdige Ansprechpartner angesehen werden.

06

Segnalazione Nuove Condotte

Hinzu kommt, dass bereits am 03.02.2025, also vier Wochen vor der Hausdurchsuchung und Festnahme, die Stazione Carabinieri di Alimena der Procura della Repubblica in Termini Imerese die sogenannte „Segnalazione Nuove Condotte“ in einem fremden Verfahren übermittelte.

Diese Segnalazione ist kein sachlich-neutraler Polizeibericht über potentiell strafrechtlich relevantes Verhalten. Sie ist eine Feindmarkierung — getarnt als polizeiliche Meldung. Darin wird versucht, aus Beschwerden, Veröffentlichungen, Dokumentationen, Verfahrenshandlungen, der Sammlung von Beweismitteln sowie der Ausübung von Verteidigungsrechten ein Gefährdungsbild der Betroffenen zu konstruieren.

Die Betroffenen werden darin nicht deshalb als problematisch dargestellt, weil ihnen konkrete Straftaten vorgeworfen würden, sondern weil sie behördliches Handeln dokumentieren, Verfahren führen, Missstände öffentlich machen und Rechtsmittel einlegen.

Das Dokument liest sich wie die Stellungnahme einer Konfliktpartei, die die Staatsanwaltschaft davon überzeugen möchte, dass von bestimmten Personen eine Gefahr ausgehe. Begriffe wie „ostilità“, „pericolosità“, „intimidazione“, „turbativa“, „ritorsioni“ und „escalation“ werden wiederholt verwendet, ohne dass zugleich ein konkreter Straftatbestand benannt oder eine nachvollziehbare strafrechtliche Subsumtion vorgenommen würde.

Stattdessen werden Verhaltensweisen angeführt, die für sich genommen keine strafrechtliche Relevanz besitzen. So wird etwa als belastender Umstand dargestellt, dass sich eine Person entfernt, wenn Carabinieri erscheinen, dass sie Zustellungen per Video dokumentiert, die Unterschrift unter Empfangsbestätigungen verweigert oder verlangt, nicht von bestimmten Beamten, sondern auf neutralem Wege kontaktiert zu werden. Aus solchen Umständen wird sodann ein Gefährdungsbild konstruiert, ohne dass nachvollziehbar wäre, welcher Straftatbestand hierdurch verwirklicht worden sein soll.

Die behauptete „Pericolosità“ wird damit nicht aus strafbaren Handlungen abgeleitet, sondern aus der Dokumentation staatlichen Handelns, der Ausübung von Verteidigungsrechten, der Wahrnehmung von Beschwerdemöglichkeiten und dem Versuch, Distanz zu denjenigen Beamten zu wahren, gegen die bereits schwerwiegende Vorwürfe erhoben worden waren.

Die zeitliche Abfolge legt vielmehr den Schluss nahe, dass die behauptete „Pericolosità“ nicht aus den Ereignissen vom 05.03.2025 abgeleitet wurde, sondern dass die Ereignisse vom 05.03.2025 dazu dienten, einer bereits zuvor bestehenden Gefährlichkeitsdarstellung den Anschein einer tatsächlichen Rechtfertigung zu verleihen. Andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, weshalb zur Durchsetzung der Maßnahmen zunächst ein Diebstahl konstruiert, ein unbewohntes Magazin als Wohnhaus dargestellt und anschließend weitere Vorwürfe erhoben wurden, die durch Videoaufzeichnungen, medizinische Unterlagen und die eigenen Ermittlungsakten selbst widerlegt werden.

Wer bereits vier Wochen vor einer Hausdurchsuchung und Festnahme gegenüber der Procura die These verbreitet, bestimmte Personen seien gefährlich, einschüchternd und eskalationsbereit, kann aus Sicht der Betroffenen nicht mehr als neutraler Amtsträger erscheinen. Das Dokument zeigt vielmehr, dass die beteiligten Dienststellen bereits vor den Ereignissen vom 05.03.2025 ein festes Gefährdungsnarrativ entwickelt hatten.

Dies begründet den Eindruck, dass zunächst über konstruierte Verfahren 2897/23, 4195/23, 4181/24 ihre Glaubwürdigkeit zerstört, sodann ihre Isolation gefördert und schließlich ihre strafrechtliche Verfolgung durch eine weitere Konstruktion vorbereitet wurde.

Die nachfolgenden Ereignisse vom 05.03.2025 erscheinen aus Sicht der Betroffenen daher nicht als isolierte Einzelmaßnahmen, sondern als Teil einer bereits zuvor erkennbaren Eskalationsdynamik.

07

Antrag auf Verweisung

Aus eben diesem Grund wurde bei der Corte di Cassazione ein Antrag auf Verweisung gemäß Art. 45 c.p.p. wegen grave situazione locale gestellt, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Vor diesem Hintergrund ist eine persönliche Vorsprache bei den unmittelbar beteiligten Dienststellen nicht nur unzumutbar, sondern aus Sicht der Betroffenen mit erheblichen Risiken verbunden. Die Betroffene soll sich ausgerechnet denjenigen Personen allein und ohne unabhängige Zeugen gegenüberstellen, die bereits die den Verfahren RGNR 824/25 und RGNR 891/25 zugrunde liegenden falschen Vorwürfe erhoben haben.

Vor diesem Hintergrund besteht keinerlei Anlass zu der Annahme, dass eine persönliche Vorsprache bei denselben Stellen eine neutrale und risikofreie Situation darstellen würde.

Aus Sicht der Betroffenen besteht daher die erhebliche Befürchtung, dass bereits die Übergabe des Avviso Orale zum Anlass neuer Vorwürfe, Behauptungen über ein angeblich unangemessenes Verhalten oder weiterer freiheitsbeschränkender Maßnahmen genommen werden könnte. Gerade die bisherigen Erfahrungen begründen die Sorge, dass eine Situation geschaffen werden könnte, in der spätere Darstellungen der beteiligten Amtsträger mangels unabhängiger Zeugen kaum überprüfbar wären.

Zur weiteren Dokumentation der vorstehend dargestellten Umstände wird ergänzend die Segnalazione „Nuove Condotte“ sowie die bereits bei den zuständigen Justizbehörden eingereichte „Memoria difensiva“ im Verfahren RGNR 824/25 als Anlage beigefügt. Die Anlage enthält eine detaillierte Analyse der Ermittlungsakte und der tatsächlichen Grundlagen der Hausdurchsuchung vom 05.03.2025. Die Beifügung erfolgt ausschließlich zu Informationszwecken, damit der Questore die geschilderten Umstände im Zusammenhang beurteilen kann.

Die Betroffene sieht sich daher außerstande, diese Stellen als Garanten ihrer Sicherheit, ihrer Freiheit oder ihrer Verfahrensrechte anzusehen.

Die geschilderten Vorgänge belegen, dass die Betroffene sich nicht in der Position einer Person befindet, die zum Respekt vor Gesetz und Rechtsordnung angehalten werden müsste. Vielmehr befindet sie sich in der Position einer Person, die seit Jahren mutmaßliche Rechtsverstöße staatlicher Stellen dokumentiert, diese den zuständigen Behörden meldet und auf deren rechtliche Überprüfung drängt.

Die Questura di Palermo wird daher selbst beurteilen können, ob die beabsichtigte Maßnahme tatsächlich gegenüber derjenigen Person sinnvoll erscheint, die die Einhaltung der Gesetze einfordert, oder ob die vorliegenden Umstände Anlass zu einer ganz anderen Bewertung geben.

08

Veröffentlichung zur Beweissicherung

Gerade weil die Betroffene nach ihrer Überzeugung seit Jahren durch diejenigen Stellen belastet wird, die eigentlich ihre Rechte schützen und rechtsstaatliche Garantien gewährleisten sollten, sieht sie sich veranlasst, auch dieses Schreiben öffentlich zu dokumentieren.

Die Veröffentlichung auf poliziadistato.avvisoorale.com dient der Beweissicherung und Transparenz. Sie stellt sicher, dass die vorgetragenen Umstände dauerhaft dokumentiert sind und sich später niemand darauf berufen kann, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben.

Die vorliegende Mitteilung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der durch einen digitalen Übersetzungsdienst erzeugten Übersetzung des Invito. Eine Aussage über die sprachliche oder rechtliche Richtigkeit dieser Übersetzung ist damit nicht verbunden.