DOKUMENTATION
AKTENVERÖFFENTLICHUNG

AVVISO
ORALE

Komplette Kommunikation
zwischen Evarella und dem
Polizeipräsident von Palermo
Maurizio Vito Calvino

10

DOKUMENTE

03.06.2026 — 27.06.2026

  • Datum
    07.06.2026

  • Questura di Palermo

  • Dott. Vito Calvino

  • 3
    Akten

01 | 03.06.2026 | 1. Aufforderung zum Erscheinen zwecks Zustellung des Avviso Orale

02 | 05.06.2026 | 1. Antwort Evarella

03 | 05.06.2026 | 2. Aufforderung zum Erscheinen zwecks Zustellung des Avviso Orale

04 | 07.06.2026 | 2.Schreiben an Questore Vito Calvino: Unmöglichkeit Vorsprache

05 | 16.06.2026 | 1. Antrag auf Akteneinsicht

06 | 16.06.2026 | Reggente Carla Marino: Angebot Akteneinsicht in Palermo

07 | 19.06.2026 | 2. Aufforderung zur Akteneinsicht via PEC

08 | 20.06.2026 | 3. Auffordung zwecks Avviso Orale: Vize-Polizeipräsident Francesco Virga

10 | 26.06.2026 | Reggente Carla Marino: Kehrtwende bei Akteneinsicht & Rückverweisung nach Petralia

BRIEF AN DEN POLIZEIPRÄSIDENTEN
VOM 07.06.2026

BRIEF AN DEN POLIZEIPRÄSIDENTEN
VOM 23.06.2026

AKTUELLE SITUATION
STAND

27.06.2026

NACH EVARELLAS SCHREIBEN
VOM 23.06.2026

KEINE TRANSPARENZ
KEINE VERFAHRENSRECHTE

BIS HEUTE

  • Keine Übersendung

    der beantragten Verfahrensakte

  • Keine Darlegung

    der tatsächlichen Grundlagen der Maßnahme

  • Keine Offenlegung

    weshalb Art. 1 lett. a), b) oder c) D.Lgs. 159/2011 überhaupt erfüllt sein soll

  • Keine weitere Vorladung

    nach T.U.L.P.S

Am 20.06.2026 verlangte die Questura unter Hinweis auf eine mögliche zwangsweise Vorführung einen giustificato motivo für ein Fernbleiben.

Nachdem jedoch die Offenlegung der Verfahrensakte sowie der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Maßnahme verlangt worden war, versuchte il Reggente Dott.ssa Carla Marino, das eigene bisherige Verhalten nachträglich umzudeuten, die zuvor ausdrücklich eingeräumte Akteneinsicht vor Zustellung des Avviso Orale zu verweigern und erneut eine Ladung durch die Compagnia Carabinieri di Petralia Sottana zu veranlassen – jene Dienststelle, deren fehlende Neutralität die Unterzeichnerin bereits unter Vorlage umfangreicher Verfahrensunterlagen dokumentiert hat.

BIS HEUTE FEHLT JEDE OFFENLEGUNG VON TATSACHEN, AUS DENEN SICH AUCH NUR ANSATZWEISE NACHVOLLZIEHEN LIEßE, WESHALB EVARELLA DEN IN ART. 1 LETT. A), B) ODER C) D.LGS. 159/2011 GENANNTEN PERSONENKATEGORIEN ZUGEORDNET WERDEN SOLLTE.

BIS HEUTE FEHLT AUCH JEDER NACHWEIS EINER DRINGLICHKEIT.

Eine Dringlichkeit, die ein Abweichen von den Verfahrensgarantien nach Art. 7, 8 und 10 L. 241/1990 hätte rechtfertigen können, wurde bis heute nicht dargelegt.

Tutto posso in Colui che mi dà la forza.

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